Liebe Layerinnen und Layer,
vor einiger Zeit fand eine Begehung der Straßen im Ort mit Vertretern der Straßenverkehrsbehörde und des Ordnungsamtes statt. Hintergrund war, dass in der Vergangenheit Rettungsfahrzeuge nicht unmittelbar zum Einsatzort gelangen konnten. Insbesondere die Parksituation an Kreuzungen führt immer wieder zu Problemen, so dass ein Abbiegen für größere Rettungswagen nicht möglich ist. Mit diesen Behinderungen haben sowohl die Feuerwehr als auch die Müllabfuhr zu kämpfen.
Durch § 12 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung ist das Parken im Kreuzungsbereich eindeutig geregelt (einen entsprechenden Auszug haben wir beigefügt).
Das Ordnungsamt wird zukünftig verstärkt Kontrollen durchführen und Verstöße mit entsprechenden gebührenpflichtigen Verwarnungen ahnden, in schwerwiegenden Fällen auch Abschleppunternehmen beauftragen. Von Seiten der Ortsverwaltung wurde hinsichtlich der Kontrollen gebeten, sich zunächst ausschließlich auf die Verstöße nach § 12, Abs. 3 der StVO zu konzentrieren.
Gleichwohl kann es nicht ausgeschlossen werden, dass das Ordnungsamt auch andere Parkverstöße ahndet. Dies liegt ausschließlich im Ermessen der städtischen Behörde.
Außerdem weisen wir nochmal darauf hin, dass im gesamten Ort eine Höchstgeschwindigkeit vom 30 km/h gilt. Viele Verkehrsteilnehmer halten sich leider nicht daran!!
Wir bitten um entsprechende Beachtung, was das vorschriftsmäßige Parken und die Geschwindigkeit betrifft.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Jost
Auszug aus der Straßen-Verkehrs-Ordnung (StVO) § 12 Absatz 3:
(3) Das Parken ist unzulässig
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der
Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, - wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nr. 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.

